Rz. 3

Für das Eingreifen der Beweislastumkehr ist zunächst eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers erforderlich. Unter den Begriff der Pflichtverletzung fallen sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten.[1] Während bei Hauptpflichten insbesondere die Nicht-, Schlecht- oder Minderleistung als mögliche Verletzungen in Betracht kommen, ist bei Nebenpflichten die Missachtung von Rücksichtnahmepflichten relevant. Dem Wortlaut nach findet die Beweislastumkehr bei jeglicher Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis statt. Aufgrund des Normzwecks sind jedoch nur solche Pflichtverletzungen erfasst, die durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit entstehen.[2] Nur so kann verhindert werden, dass das dem Arbeitgeber obliegende Organisationsrisiko über die Beweislastverteilung auf den Arbeitnehmer verschoben wird.

 

Rz. 4

Als weitere Voraussetzung muss ein Schaden auf Seiten des Arbeitgebers eingetreten sein. Ausreichend ist jeder Schaden, der unter § 280 Abs. 1 BGB fällt und kausal durch eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers verursacht worden ist.[3] Hat der Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, für Schäden, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit verursacht hat, eine Versicherung in Anspruch zu nehmen, so gebietet es die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht, hiervon vorrangig Gebrauch zu machen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Arbeitnehmerhaftung kommt dann grundsätzlich nur für solche Schäden in Betracht, für die die vorhandene Versicherung nicht eintritt oder für die diese ihrerseits Regress beim Arbeitnehmer nehmen könnte.[4]

[1] Erman/Riesenhuber, 16. Aufl. 2020, § 619a BGB Rz. 11; Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, § 619a BGB Rz. 4.
[3] Erman/Riesenhuber, 16. Aufl. 2020, § 619a BGB Rz. 12; Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, § 619a BGB Rz. 5.

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