Rz. 7

Erfolgt die Vergütung nach Zeitabschnitten i. S. v. Satz 2, liegt eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit vor. Kommt der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht am Ende des Zeitabschnitts nicht rechtzeitig nach, gerät er somit auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).[1] Der Verzug beginnt am darauffolgenden Tag und kann zu einem Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB führen.

 

Rz. 8

Wegen der Vorleistungspflicht steht dem Arbeitnehmer nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bei noch nicht erhaltener Vergütung nach § 320 BGB zu, da bei einer Berechnung der Vergütung nach Zeitabschnitten nur Leistung und Vergütung des jeweiligen Zeitraums im Synallagma stehen, nicht aber etwaige Vergütungsrückstände aus früheren Zeitabschnitten.[2] Ein Eingreifen des § 320 BGB kommt daher nur in Betracht, soweit § 614 BGB abbedungen wird.[3]

 
Hinweis

Möglich ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB, wenn der Arbeitnehmer einen fälligen Anspruch erworben hat.[4]

Dabei darf es sich aber nicht um einen verhältnismäßig geringfügigen Lohnanspruch (Rechtsgedanke des § 320 Abs. 2 BGB) oder um eine nur kurzfristige Zahlungsverzögerung handeln.[5]

 

Rz. 9

Versäumt der Arbeitgeber mehrfach, dem Arbeitnehmer das Gehalt rechtzeitig zu zahlen, kann dies u. U. nach entsprechender Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.[6] Gleiches gilt für den Fall, dass er mit einem nicht nur unerheblichen Teil des Gehalts in Rückstand gerät.[7] Dass den Arbeitgeber daran kein Verschulden trifft, ist ohne Bedeutung.[8]

 

Rz. 10

Durch die Fälligkeit der Vergütung werden auch tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen in Gang gesetzt. Arbeitnehmer haben dann im Regelfall 3 oder 6 Monate Zeit, Ansprüche schriftlich geltend zu machen, um die Ansprüche und ihre Durchsetzbarkeit zu erhalten. Es gilt nach Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren[9], um die Ansprüche auch gerichtlich festellen und durchsetzen zu lassen.[10]

[1] Staudinger/Richardi/Fischinger, 2019, § 614 BGB Rz. 21.
[2] Wölfel, ArbRAktuell 2016, 443.
[3] Wölfel, ArbRAktuell 2016, 443.
[4] BAG, Urteil v. 20.12.1963, 1 AZR 428/62, NJW 1964, 883; MünchKomm/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, § 614 BGB Rz. 12; Wölfel, ArbRAktuell 2016, 443.
[8] ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 614 BGB Rz. 16; HWK/Krause, 9. Aufl. 2020, § 614 BGB Rz. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge