Rz. 161

Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich – auch ohne explizite vertragliche Festschreibung[1] – eine Pflicht für den Arbeitnehmer, über ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dabei liegt ein Betriebsgeheimnis[2] vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden.[3] Aus der Rspr. des BAG kann ebenfalls abgeleitet werden, dass technische Tatsachen bereits dann nicht offenkundig sind, wenn ihre Analyse für ausgebildete Fachkräfte einen mittleren Schwierigkeitsgrad bietet und ihre sinnvolle Verwendung nicht ohne Detailkenntnisse und erst nach entsprechenden Überlegungen und Untersuchungen möglich ist.[4] Der Wille des Arbeitgebers zur Geheimhaltung muss sich für den Arbeitnehmer erkennbar – auch konkludent – geäußert haben.[5]

 

Rz. 162

Ein Arbeitnehmer ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines Arbeitgebers zu bewahren.[6] Bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses kommen sowohl Abmahnung als auch (ordentliche und außerordentliche)[7] Kündigung in Betracht. Aber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sanktionen eintreten: In schwerwiegenden Fällen kann sich der Verpflichtete nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig machen. Möglich ist auch, dass die Arbeitsvertragsparteien die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt haben.[8] Die Mitteilung von Informationen aus dem Geschäftsbereich des Arbeitgebers an Konkurrenten ist i. d. R eine Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden Verschwiegenheitspflicht und schon ein diesbezüglicher dringender Verdacht ist an sich geeignet, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen.[9] Als besonderer Straftatbestand, dem auch Arbeitnehmer unterfallen, ist § 17 UWG zu beachten.

[1] Rolfs in Preis, Der Arbeitsvertrag, II V 20, Rz. 3a.
[2] Reichold in MünchArbR, § 54, Rz. 32f.; Rolfs in Preis, Der Arbeitsvertrag, II V 20, Rz. 3a, 7a.
[3] BAG, Urteil v. 16.3.1982, 3 AZR 83/79, AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1 Betriebsgeheimnis.
[4] BAG, Urteil v. 16.3.1982, 3 AZR 83/79, AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 1; Schliemann in ArbR-BGB, § 611 BGB, Rz. 702.
[5] Schliemann in ArbR-BGB, § 611 BGB, Rz. 702.
[6] BAG, Urteil v. 15.12.1987, 3 AZR 474/86, AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5.
[7] LAG Berlin, Urteil v. 10.7.2003, 16 Sa 545/03, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 1a.
[8] Reichold in MünchArbR, § 54 Rz. 47.

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