Rz. 109

Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem Ausscheiden auf der Basis des bestehenden Sozialplans einverstanden erklärt haben.[1] Die Grenzen des weiten Spielraums, den die Betriebspartner bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung und der Ausgestaltung der darauf gerichteten Ausgleichsmaßnahmen haben, sind nicht überschritten, wenn bei der Bemessung einer Sozialplanabfindung Zeiten der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung anteilig berücksichtigt werden.[2] Eine sachgerechte Differenzierung kann auch dann vorliegen, wenn Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllen.[3] Das Gleiche gilt, wenn Arbeitnehmer, die unmittelbar auf Vermittlung des Arbeitgebers weiterbeschäftigt werden, von Abfindungsansprüchen ausgenommen werden.[4] Vereinbart der Konkursverwalter mit Arbeitnehmern, denen bereits vor Konkurseröffnung gekündigt worden war, dass sie gegen Zahlung einer Abfindung ihre Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung fallen lassen und sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklären, um so den Übergang des Restbetriebs auf einen Erwerber sicherzustellen, so ist es zulässig, wenn hierbei diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen werden, die sich bereits in Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich einverstanden erklärt hatten.[5] Ebenso ist es gerechtfertigt, wenn die Betriebspartner bei der Zuerkennung von Ansprüchen auf eine Abfindung in einem Sozialplan zwischen Arbeitnehmern, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt worden ist, und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet haben, unterscheiden.[6] Dies gilt freilich nicht, wenn die Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst wurde.[7] Im Fall einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung an die Voraussetzung geknüpft werden, dass dem Arbeitnehmer zuvor ein – unzumutbares – Arbeitsplatzangebot gemacht wurde.[8] Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt es, Sozialplanleistungen ganz oder zum Teil von einem Klageverzicht des Arbeitnehmers abhängig zu machen. Allerdings sind die Betriebsparteien nicht gehindert, im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zum Sozialplan in einer freiwilligen BV Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von seinem Klagerecht keinen Gebrauch macht. Dadurch darf jedoch das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, nicht umgangen werden.[9] Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist gegeben, wenn Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor einer Betriebsänderung aufgelöst worden ist, von dem über die Betriebsänderung geschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan ausgenommen und insbesondere vom Bezug einer "Produktivitätsprämie", die für die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Kündigungstermin versprochen wird, ausgeschlossen werden.[10] Aufgrund der gesetzlichen Begrenzung von Sozialansprüchen in der Insolvenz ist es sachgerecht, nur diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Entlassungen betroffen sind.[11] Die Betriebspartner sind aus Gründen der praktikablen Durchführung einer Sozialplanregelung befugt, die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder davon abhängig zu machen, dass diese auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.[12]

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