Rz. 108

Inwieweit Ruhegeldzusagen auch an Teilzeitbeschäftigte oder befristet Beschäftigte zu gewähren sind, beurteilt sich nach § 4 TzBfG. Die betrieblichen oder sozialen Zwecke, die die unterschiedlichen Behandlungen bei Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge rechtfertigen sollen, müssen aus der Versorgungsordnung erkennbar sein. Ist der Grund der Ungleichbehandlung nicht ohne Weiteres erkennbar, muss der Arbeitgeber ihn spätestens dann offenlegen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge