Rz. 59
Unter dem Begriff Tantieme ist eine Gewinnbeteiligung zu verstehen, die als zusätzliche Vergütung prozentual nach einer den Erfolg des Konzerns, des Unternehmens oder eines Unternehmensteils kennzeichnenden Kennziffer berechnet wird.[1] Die Tantieme ist – soweit nichts anderes vereinbart – keine widerrufbare Sonderleistung (Gratifikation), sondern Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung.[2] Sie gehört zu den Vergütungsbestandteilen, die in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Lohn" einbezogen sind.[3] Üblich ist sie insbesondere bei Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften und bei leitenden Angestellten zur Schaffung eines Anreizes.[4]
Rz. 60
Insbesondere seit der zweiten Hälfte der neunziger Jahre sind in Anlehnung an die US-amerikanischen Vergütungspraktiken auch Aktienoptionen zum üblichen Bestandteil der Vergütung von Vorstandsmitgliedern geworden.[5] Der Aktienoptionsplan berechtigt den Begünstigten, gegen Zahlung eines vorab festgelegten Optionspreises innerhalb einer bestimmten Frist unter bestimmten ebenfalls vorab festgelegten Bedingungen Aktien der Gesellschaft zu erwerben.[6] Allerdings stoßen sie auf Kritik. Insbesondere weil mit ihnen bisher ungeahnte Höhen der Vorstandsgehälter erreicht werden können, fordert man ihre Begrenzung.[7] Rspr. zu Aktienoptionsplänen findet sich bislang allerdings nur vereinzelt; höchstrichterliche Judikate fehlen ganz. Dies gilt erst recht für Aktienoptionen, die leitenden Mitarbeitern gewährt werden.
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