Rz. 59

Unter dem Begriff Tantieme ist eine Gewinnbeteiligung zu verstehen, die als zusätzliche Vergütung prozentual nach einer den Erfolg des Konzerns, des Unternehmens oder eines Unternehmensteils kennzeichnenden Kennziffer berechnet wird.[1] Die Tantieme ist – soweit nichts anderes vereinbart – keine widerrufbare Sonderleistung (Gratifikation), sondern Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung.[2] Sie gehört zu den Vergütungsbestandteilen, die in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Lohn" einbezogen sind.[3] Üblich ist sie insbesondere bei Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in Kapitalgesellschaften und bei leitenden Angestellten zur Schaffung eines Anreizes.[4]

 

Rz. 60

Insbesondere seit der zweiten Hälfte der neunziger Jahre sind in Anlehnung an die US-amerikanischen Vergütungspraktiken auch Aktienoptionen zum üblichen Bestandteil der Vergütung von Vorstandsmitgliedern geworden.[5] Der Aktienoptionsplan berechtigt den Begünstigten, gegen Zahlung eines vorab festgelegten Optionspreises innerhalb einer bestimmten Frist unter bestimmten ebenfalls vorab festgelegten Bedingungen Aktien der Gesellschaft zu erwerben.[6] Allerdings stoßen sie auf Kritik. Insbesondere weil mit ihnen bisher ungeahnte Höhen der Vorstandsgehälter erreicht werden können, fordert man ihre Begrenzung.[7] Rspr. zu Aktienoptionsplänen findet sich bislang allerdings nur vereinzelt; höchstrichterliche Judikate fehlen ganz. Dies gilt erst recht für Aktienoptionen, die leitenden Mitarbeitern gewährt werden.

[1] Enger, allein abstellend auf den Jahresgewinn und das Unternehmen: BAG, Urteil v. 3.5.2006, 10 AZR 310/05, DB 2006 S. 1499.
[2] BAG, Urteil v. 8.9.1998, 9 AZR 223/97, AP HGB § 87a Nr. 6.
[4] S. Thüsing, ZGR 2003, S. 457 (500 ff.).
[5] Stiegel, Aktienoptionen als Vergütungselement aus arbeitsrechtlicher Sicht, S. 51 ff.; Lützeler, S. 1 ff.
[6] Lützeler, Aktienoptionen bei einem Betriebsübergang, S. 63 ff.
[7] Adams, ZIP 2002, S. 1325; Peltzer, FS Lutter, 2000, S. 571; Thüsing, ZGR 2003, S. 457 (492 ff.).

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