Rz. 56

Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zulagen ergeben sich häufig aus TV oder dem Einzelarbeitsvertrag, sie können aber Gegenstand aller Rechtsquellen des Arbeitsrechts sein. Der Arbeitnehmer kann in Anerkennung einer besonderen Leistung oder Leistungsfähigkeit eine höhere Entlohnung durch Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe oder durch die Zahlung einer Zulage zum bisherigen Entgelt vom Arbeitgeber erhalten.[1] Neben solchen Leistungszulagen können Erschwerniszulagen für Arbeiten unter besonders schweren oder gesundheitsgefährdenden Umständen gezahlt werden.

 
Praxis-Beispiel

Anerkannte Zulagen sind etwa Schmutzzulagen, Kälte- oder Hitzezulagen, Lärmzulagen sowie Zulagen für eine weite Entfernung zum Arbeitsplatz.[2]

 

Rz. 57

Hiervon zu unterscheiden ist die Aufwandsentschädigung. Diese stellt keinen Vergütungsbestandteil dar, sondern einen Ersatz für Mehraufwand.[3] Eine besondere Form der Erschwerniszulage ist die Nachtschicht- und Wechselschichtzulage.

 

Rz. 58

Der Arbeitnehmer muss wie bei jeder Erschwerniszulage den Wegfall der Zulage hinnehmen, wenn die Erschwernis wegfällt, also auch, wenn ihn der Arbeitgeber durch eine wirksame Ausübung seines Direktionsrechts von der Nacht- in die Tagschicht oder aus der Wechselschicht heraus versetzt.[4] Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Nacht- oder Wechselschichtzulage entfällt allerdings nicht bereits dann, wenn er aufgrund Urlaubs oder Krankheit keine Arbeitsleistung erbringen kann.[5] Unter dem Begriff der Sozialzulagen sind Zulagen zu verstehen, die an die besondere soziale Situation des Arbeitnehmers anknüpfen. Sie werden als Verheirateten-, Kinder-, Alters- und Ortszulagen gezahlt.[6]

[1] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 483.
[2] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 481.
[6] Linck in Schaub, ArbRHdb, § 69, Rz. 36; Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 484.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge