Rz. 204

Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Fall von Leistungsstörungen beurteilt sich nach dem Kündigungsrecht. Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis durch Nichterbringung oder nicht fristgerechte Erbringung der fälligen Arbeitsleistung[1], hat der Arbeitgeber grundsätzlich nach erfolgloser Fristsetzung ein Rücktrittsrecht gem. § 326 Abs. 5 BGB. Das Rücktrittsrecht ist bei dem Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis durch ein Kündigungsrecht ersetzt.[2] Die allgemeine Regelung des § 314 BGB zur außerordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen wird von § 626 BGB als Spezialregelung verdrängt.[3]

[2] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 679; Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 43, 50.
[3] BT-Drucks. 14/6040 S. 177; Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 221.

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