Rz. 201

Der Arbeitnehmer haftet auch für Schlechtleistungen, d. h. für alle Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten, die weder Verzug noch Unmöglichkeit der Arbeitsleistung darstellen oder zu einer darüber hinaus gehenden Schädigung des Arbeitgebers führen. Wird die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht wie geschuldet erbracht, begeht er eine Pflichtverletzung i. S. v. § 280 Abs. 1 BGB. Eine Nebenpflichtverletzung, insbesondere die Verletzung der Integritätsinteressen des Arbeitgebers[1], bildet eine Schlechtleistung im weiteren Sinne.[2] Das Arbeitsrecht beinhaltet als Dienstleistungsrecht keine verschuldensunabhängige Gewährleistung, da ein Erfolg nicht geschuldet ist. Dem Arbeitgeber ist aber möglich, im Wege seines Direktionsrechts Mangelbeseitigung zu verlangen, allerdings im Rahmen der auch sonst üblichen Tätigkeit und daher auf eigene Kosten.[3] Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Schlechtleistung aus § 280 Abs. 1 BGB erfordert ein Verschulden des Arbeitnehmers. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entsprechend der Rechtslage bei der Verzögerung der Leistung (d. h. nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist) auch verlangen, wenn der Schuldner die fällige Vertragsleistung nicht wie geschuldet erbracht hat. Verletzt der Schuldner eine nicht leistungsbezogene Nebenleistungspflicht (etwa Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB), ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 282 BGB. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger jedoch nur verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zumutbar ist.[4] Bei einer Schlechtleistung kann der Gläubiger auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung fordern, was allerdings ausgeschlossen ist, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.[5]

 

Rz. 202

Bei einer Schlechtleistung des Arbeitnehmers bleibt grundsätzlich sein Lohnanspruch bestehen, wenn nicht ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB besteht. Aufgrund einer Schlechtleistung kann das Arbeitsentgelt nicht gemindert werden.[6] Schließlich findet § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung im Falle des Leistungsausschlusses bei nicht vertragsgemäßer Leistung.[7] Ist dagegen ein Fall der Nichtleistung gegeben, geht der Lohnanspruch unter. Schlecht- und Nichtleistung sind in der Praxis nur schwer zu unterscheiden.

[2] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 682.
[3] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 683.
[4] § 282 BGB; Dies setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. BT-Drucks. 14/6040 S. 142.
[6] BAG, Urteil v. 18.7.2007, 5 AZN 610/07, AP BGB § 611 Minderleistung Nr. 1.

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