Rz. 198

Hat der Arbeitnehmer in den Fällen der Leistungsbefreiung nach § 275 BGB die Nichtleistung zu vertreten, weil er vertragswidrig seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, können gegen ihn Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283, 311a Abs. 2 BGB bestehen.[1] Die allgemeine Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt für alle nach Vertragsschluss eingetretenen Leistungshindernisse, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat. Schadensersatz statt der Leistung kann der Arbeitgeber nach der ergänzenden Maßgabe des § 283 BGB verlangen, der von dem Erfordernis einer Fristsetzung absieht. Die Nichterbringung der Leistung bildet trotz des Leistungsausschlusses nach § 275 BGB eine Pflichtverletzung.[2] Der Schadensersatz statt der Leistung umfasst nur die nichterbrachte Teilleistung, wenn die Leistung nur teilweise ausgeschlossen ist. Bei einer Teilleistung kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.[3] Verlangt er Schadensersatz statt der ganzen Leistung, dann muss er dem Schuldner die bereits erbrachte Teilleistung nach Rücktrittsrecht zurückgewähren.[4]

 

Rz. 199

§ 311a Abs. 2 BGB ist dagegen die Anspruchsgrundlage für Schadensersatz für alle anfänglichen Leistungshindernisse, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Der Gläubiger kann zwischen Schadensersatz statt der Leistung (positives Interesse) oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB wählen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.[5]

[1] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 679; Gotthardt, Schuldrechtsreform, Rz. 51 ff.
[2] BT-Drucks. 14/6040 S. 135 f.; Grüneberg in Palandt, § 280 BGB, Rz. 13.
[4] §§ 283 Satz 2, 281 Abs. 5 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge