Rz. 20
Nicht zu den Arbeitnehmern gehören damit die Beamten, Richter und Soldaten, deren Grundlage ein öffentlich-rechtliches Sonderstatusverhältnis ist.[1] Zivildienstleistende[2] werden auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses tätig und sind daher keine Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht-staatlichen Beschäftigungsstellen überlassen sind. Auch Freiwillige des Bundesfreiwilligendiensts sind keine Arbeitnehmer, allerdings finden auf sie nach §§ 13, 9 BDFG die Arbeitsschutzbestimmungen, das JArbSchG und das BUrlG sowie die Regeln der Arbeitnehmerhaftung entsprechend Anwendung.[3] Kein Arbeitnehmer ist auch derjenige, der Dienst im Rahmen des Jugendfreiwilligendiensts leistet; für ihn gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen nur insoweit, als § 13 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten[4] ihre Anwendung anordnet.[5] Keine Arbeitnehmer sind auch Strafgefangene[6], Fürsorgezöglinge und in Sicherungsverwahrung Genommene. Gehen Strafgefangene als Freigänger jedoch einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt nach, kann dies auch ein Arbeitsverhältnis sein.[7] Asylbewerber, die Tätigkeiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz ausüben, sind keine Arbeitnehmer.
Rz. 21
Lehrbeauftragte an Hochschulen, die mit bestimmten Lehrverpflichtungen im Semester betraut werden, stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, wenn der Lehrauftrag durch eine einseitige Maßnahme der Hochschule erteilt wird.[8] Sofern die zugrunde liegenden Vorschriften der Hochschulgesetze dies zulassen, können allerdings die Rechtsverhältnisse mit Lehrbeauftragten auch privatrechtlich ausgestaltet werden.[9] Dies gilt auch für Professorenvertreter.[10] Auch Privatdozenten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule.[11]
Rz. 22
ABM-Kräfte sind Arbeitnehmer.[12] Ein-Euro-Jobber – sind keine Arbeitnehmer.[13]
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