Rz. 20

Nicht zu den Arbeitnehmern gehören damit die Beamten, Richter und Soldaten, deren Grundlage ein öffentlich-rechtliches Sonderstatusverhältnis ist.[1] Zivildienstleistende[2] werden auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses tätig und sind daher keine Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht-staatlichen Beschäftigungsstellen überlassen sind. Auch Freiwillige des Bundesfreiwilligendiensts sind keine Arbeitnehmer, allerdings finden auf sie nach §§ 13, 9 BDFG die Arbeitsschutzbestimmungen, das JArbSchG und das BUrlG sowie die Regeln der Arbeitnehmerhaftung entsprechend Anwendung.[3] Kein Arbeitnehmer ist auch derjenige, der Dienst im Rahmen des Jugendfreiwilligendiensts leistet; für ihn gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen nur insoweit, als § 13 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten[4] ihre Anwendung anordnet.[5] Keine Arbeitnehmer sind auch Strafgefangene[6], Fürsorgezöglinge und in Sicherungsverwahrung Genommene. Gehen Strafgefangene als Freigänger jedoch einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt nach, kann dies auch ein Arbeitsverhältnis sein.[7] Asylbewerber, die Tätigkeiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz ausüben, sind keine Arbeitnehmer.

 

Rz. 21

Lehrbeauftragte an Hochschulen, die mit bestimmten Lehrverpflichtungen im Semester betraut werden, stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, wenn der Lehrauftrag durch eine einseitige Maßnahme der Hochschule erteilt wird.[8] Sofern die zugrunde liegenden Vorschriften der Hochschulgesetze dies zulassen, können allerdings die Rechtsverhältnisse mit Lehrbeauftragten auch privatrechtlich ausgestaltet werden.[9] Dies gilt auch für Professorenvertreter.[10] Auch Privatdozenten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule.[11]

 

Rz. 22

ABM-Kräfte sind Arbeitnehmer.[12] Ein-Euro-Jobber – sind keine Arbeitnehmer.[13]

[2] § 25 WPflG i. V. m. dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZivildienstgesetzZDG) i. d. F. v. 28.9.1994, BGBl. I S. 2811.
[3] Spinner in MünchKomm, § 611a BGB, RZ 128.
[4] V. 16.5.2008, BGBl. I S. 842.
[6] BAG, Beschluss v. 3.10.1978, 6 ABR 46/76, DB 1979, S. 1186; siehe zu deren Entgeltanspruch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 15.7.2015, 3 Ws 59/15 Vollz, StraFO 2015, S. 395.
[11] BAG, Urteil v. 27.6.1984, 5 AZR 567/82, BAGE 46 S. 218 (223) zum Berliner Hochschulgesetz.
[13] BAG, Beschluss v. 2.10.2007, 1 ABR 60/06, NZA 2008, 244; Richardi/Thüsing in Richardi, § 7, Rz. 4.

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