Rz. 10

Das Arbeitsentgelt selbst unterliegt der Verwaltung durch den gesetzlichen Vertreter.[1] Daher ist der Minderjährige zu einer Verfügung grundsätzlich nicht befugt, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte der vorher genannten Art.[2] Vielfach wird der gesetzliche Vertreter aber dem Minderjährigen das erlangte Arbeitsentgelt zur freien Verfügung nach § 110 BGB überlassen.

[2] Erman/Müller, § 113 BGB, Rz. 12; Jauernig/Mansel, § 113 BGB, Rz. 6.

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