Von einem Tendenzunternehmen kann nur gesprochen werden, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das geistig-ideelle Vorstellungen verwirklichen will, und zwar Vorstellungen, wie sie in § 118 BetrVG genannt sind. Hinsichtlich des Tendenzcharakters eines Unternehmens spielt der Umstand keine entscheidende Rolle, ob gleichzeitig mit der Verfolgung geistig-ideeller Vorstellungen ein Gewinnstreben verbunden ist. Zur Wahrung des Tendenzschutzes führt das zur Beschränkung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats.

Unter Betrieb im Sinne des § 118 BetrVG ist das Unternehmen zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Tendenzbezogenheit bei einem Unternehmen mit mehreren Betrieben für jeden einzelnen Betrieb gesondert zu prüfen ist. Wirkt sich in einem Tendenzunternehmen die Tendenz auf einen bestimmten Betrieb nicht aus, so sind insoweit die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht eingeschränkt. Der Annahme eines Tendenzunternehmens steht es nicht entgegen, dass die von ihm verfolgte Zielsetzung auf verschiedenen der in der Gesetzesbestimmung genannten Gebieten liegt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Tendenzbetriebe

Buchverlage[2], Geschäftsstellen und Sekretariate von politischen Parteien, Betriebe der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens, der Nachrichtenagenturen, von wirtschaftspolitischen und sozialpolitischen Vereinigungen, Verwaltungen der Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Privatschulen aller Art (die Bestimmung der Schule muss darauf gerichtet sein, die Persönlichkeitsentfaltung der Schüler und ihre Entwicklung zu fördern[3]), Internate, Bibliotheken, Museen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche Buch- und Zeitschriftenverlage, Theater, Filmherstellungsbetriebe, Konzertagenturen.

Wissenschaft i. S. des § 118 BetrVG ist alles, "was nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist".[4] Ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, dessen Zweck allein die Herstellung von Druckerzeugnissen ist, kann sich – jedenfalls in aller Regel – auch dann nicht auf den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG berufen, wenn ihm überwiegend der Druck einer einzigen Tageszeitung obliegt.[5]

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