Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass auf einen bestimmten, künftigen Barlohnbetrag verzichtet wird, z. B. zugunsten der leihweisen Überlassung eines PCs, Notebooks oder Smartphones. Die Steuerfreiheit[1] hängt nicht davon ab, dass die Vorteile aus der privaten Nutzung der betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte sowie der Überlassung von System- und Anwendungsprogrammen dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Barlohnumwandlung zugunsten steuerfreier Handynutzung

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer 2 Handys zur privaten Nutzung, ist jedoch nicht bereit, die damit verbundenen Kosten von monatlich 100 EUR zu tragen. Vereinbarungsgemäß werden diese Aufwendungen durch eine Herabsetzung des Barlohns des Arbeitnehmers von 3.000 EUR auf 2.900 EUR finanziert.

Ergebnis: Der Gehaltsverzicht ist steuerlich zulässig, sodass der steuerpflichtige Arbeitslohn künftig nur noch 2.900 EUR beträgt.

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