Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte wie z. B. PC, Laptop, Smartphone oder Tablet PC übereignet. Dies gilt auch für Zubehör, Software und den Internetzugang sowie für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung, soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Pauschalierung ist bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers möglich. Sofern der Arbeitgeber von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch macht, gehören die geldwerten Vorteile nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

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