Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Teilzeitausbildung wird die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit bei berechtigtem Interesse des Auszubildenden auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden verkürzt. Im Regelfall führt diese Verkürzung nicht zu einer verlängerten kalendarischen Gesamtausbildungsdauer.

Teilzeitauszubildende haben die gleichen Ansprüche auf Sozialleistungen wie Auszubildende in einer Vollzeitausbildung und können neben der unmittelbaren Ausbildungsförderung auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht:

Seit dem 1.1.2020 gelten die §§ 7a und 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und §§ 27a und 27b Handwerksordnung (HwO).

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Einstufung von Auszubildenden als Arbeitnehmer ist § 1 LStDV. Ergänzende Hinweise zum Arbeitnehmerbegriff finden sich in H 19.0 LStH. Der Arbeitslohnbegriff nach § 2 LStDV ist maßgebend für die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen und von welchem Betrag die Lohnsteuer zu ermitteln ist.

Sozialversicherung: Der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach §§ 56 ff. SGB III, Ansprüche auf Bürgergeld werden durch § 7 Abs. 5 und 6 SGB II bestimmt. Ein Anspruch auf Elterngeld ergibt sich über § 1 Abs. 6 BEEG. Den Anspruch auf Kindergeld regelt das Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der Kinderzuschlag ist in § 6a BKGG bestimmt.

Arbeitsrecht

1 Vorteile der Teilzeitausbildung für Unternehmen

Bei der oft schwierigen Suche nach geeigneten Auszubildenden können die Unternehmen durch die Möglichkeit der Teilzeitausbildung einen größeren Interessenten- und Bewerberkreis ansprechen. Die meist jungen Mütter oder Väter, die sich für eine Berufsausbildung neben der Kindererziehung entscheiden, sind oft sehr engagiert, pflichtbewusst und organisiert in ihrer Arbeitsweise. Wird eine Vollzeitausbildung durch Mutterschutz- oder Elternzeit unterbrochen, kann die Ausbildung im Rahmen eines Teilzeitmodells dennoch beendet werden. Teilzeitauszubildende können – je nach Betriebsorganisation und Bedarf – im Unternehmen flexibel eingesetzt werden. Teilzeitausbildung bedeutet Familienfreundlichkeit; dies stellt einen Imagegewinn für das Unternehmen dar und sichert den Aufbau von Fachkräften.

2 Grundlagen zur Teilzeitausbildung

Die maßgeblichen Regelungen zur Teilzeitausbildung finden sich seit dem 1.1.2020 in § 7a BBiG und § 27b HwO. Durch § 7a BBiG wurde die Regelung zur Teilzeitberufsausbildung inhaltlich erweitert und damit gestärkt.[1] Entsprechendes gilt für die Regelung in § 27b HwO. Die Teilzeitausbildung wird von der Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 8 Abs. 1 BBiG bzw. § 27c Abs. 1 HwO somit grundsätzlich entkoppelt.

[1] BT-Drucks. 19/10815, S. 55f.

2.1 Voraussetzung der Teilzeitausbildung

Das bis zur Gesetzesreform im Jahr 2020 notwendige berechtigte Interesse des Auszubildenden an der Teilzeitausbildung – etwa aufgrund der Betreuung eines eigenen Kindes, der Pflege von Angehörigen oder eines vergleichbar schwerwiegenden Grundes – gibt es nicht mehr.

Die Teilzeitausbildung wird damit für alle Auszubildenden ermöglicht und stellt eine Alternative zum traditionellen Ausbildungsmodell für alle Interessierten dar. Der Gesetzgeber hatte hierbei insbesondere Menschen mit Behinderung, Personen mit Lernbeeinträchtigung und Geflüchtete, die ihre Familie durch eine die Ausbildung begleitende Erwerbstätigkeit unterstützen wollen oder müssen, im Blick.[1]

Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren.[2]

 
Hinweis

Inhalt der Vereinbarung

Die Teilzeitregelung kann sich dabei auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken oder auch noch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.

[1] BT-Drucks. 19/10815, S. 55f.

2.2 Antrag

Ein Antrag auf Durchführung bzw. Genehmigung der Teilzeitausbildung ist nicht erforderlich. Die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem reicht aus.

Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 36 Abs. 1 BBiG für die Teilzeitberufsausbildung kann aber mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG verbunden werden.[1]

2.3 Erreichung des Ausbildungsziels

Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % betragen.[1] Diese Grenze darf nicht überschritten werden. Den Auszubildenden soll ausreichend Zeit verbleiben, um mit den Betriebsabläufen vertraut gemacht und in die berufliche Praxis eingeführt zu werden.[2]

 
Achtung

Keine Reduzierung der Berufsschulzeit

Die Reduzierung der Ausbildungszeit betrifft grundsätzlich nur die Ausbildungszeit im Betrieb. Der zeitliche Umfang der Anwesenheitspflicht in der Berufsschule wird nicht herabgesetzt.

[2] BT-Drucks. 19/10815, S. 55f.

2.4 Modell der Teilzeitausbildung und Ausbildungszeitrahmen

Die gesetzliche Regelung erlaubt verschied...

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