Begriff

Bei der Teilzeitausbildung wird die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit bei berechtigtem Interesse des Auszubildenden auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden verkürzt. Im Regelfall führt diese Verkürzung nicht zu einer verlängerten kalendarischen Gesamtausbildungsdauer.

Teilzeitauszubildende haben die gleichen Ansprüche auf Sozialleistungen wie Auszubildende in einer Vollzeitausbildung und können neben der unmittelbaren Ausbildungsförderung auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht:

Seit dem 1.1.2020 gelten die §§ 7a und 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und §§ 27a und 27b Handwerksordnung (HwO).

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Einstufung von Auszubildenden als Arbeitnehmer ist § 1 LStDV. Ergänzende Hinweise zum Arbeitnehmerbegriff finden sich in H 19.0 LStH. Der Arbeitslohnbegriff nach § 2 LStDV ist maßgebend für die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen und von welchem Betrag die Lohnsteuer zu ermitteln ist.

Sozialversicherung: Der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach §§ 56 ff. SGB III, Ansprüche auf Bürgergeld werden durch § 7 Abs. 5 und 6 SGB II bestimmt. Ein Anspruch auf Elterngeld ergibt sich über § 1 Abs. 6 BEEG. Den Anspruch auf Kindergeld regelt das Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der Kinderzuschlag ist in § 6a BKGG bestimmt.

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