Auch Eltern in einer Teilzeitausbildung können einen Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie mit ihrem Kind oder ihren Kindern im Haushalt leben und diese selbst betreuen und erziehen.

Die Teilzeitausbildung selbst ist dabei kein Hindernis.[1] Das Elterngeld wird dabei gezahlt, auch wenn die Ausbildung fortgesetzt wird oder wenn die Ausbildung wegen der Erziehung des Kindes unterbrochen wird.

Das Elterngeld beträgt i. d. R. 67 % des vorherigen bereinigten Einkommens (Durchschnitt aus 12 Monaten vor dem Geburtsmonat) aus der Erwerbstätigkeit. War das Einkommen vor der Geburt geringer als 1.000 EUR, steigt der Prozentsatz an; lag es über 1.200 EUR, sinkt der Prozentsatz auf bis zu 65 %. Wird die Ausbildungsvergütung weiter bezogen, wird sie angerechnet, jedoch beträgt das Elterngeld auch dann mindestens 300 EUR monatlich.[2] Das Elterngeld muss schriftlich bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen (z. B. Jugendämter) beantragt werden.

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