Fahrten des Auszubildenden zur Berufsschule oder zu anderen Ausbildungseinrichtungen sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten.[1] Der Arbeitgeber kann dem Auszubildenden Aufwendungen für diese Fahrten im Rahmen der Reisekostenregelung steuerfrei erstatten.[2] Die erste Tätigkeitsstätte des Auszubildenden befindet sich i. d. R. in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

 
Hinweis

Arbeitgeber grundsätzlich nicht erstattungspflichtig

Der Ausbildungsbetrieb muss für den Auszubildenden nicht die Fahrtkosten zu einer auswärtigen Berufsschule (duale Ausbildung) übernehmen. Er muss den Auszubildenden für den Schulbesuch lediglich freistellen und den Arbeitslohn für die Zeit des Schulbesuchs weiterzahlen.

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