Fahrtkostenzuschüsse

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Auszubildenden zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diese Zuschüsse nach den ELStAM des Arbeitnehmers oder pauschal mit 15 % versteuern.[1]

Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer und ggf. der (pauschalen) Kirchensteuer ist, dass die Fahrtkostenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die pauschal besteuerten Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Jobtickets

Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Arbeitnehmer, die für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen, sind lohnsteuerfrei. Voraussetzung für die steuerfreie Gewährung von Jobtickets bzw. entsprechender Zuschüsse ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Barlohnumwandlung wird nicht begünstigt (anderenfalls gilt § 8 Abs. 2 Satz EStG).[2]

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Jobtickets überlässt, und das vor allem dazu dienen soll, dass die Parkplatz-Not auf den vom Arbeitgeber unterhaltenen Parkplätzen beseitigt werden soll, führt das bei den Mitarbeitern auch nicht zu lohnsteuerpflichtigem Sachbezug.[3]

Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Die Ausgabe eines Jobtickets kann vom Arbeitgeber aber auch mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.[4] Barlohnumwandlungen sind mit dieser Regelung möglich.

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