Auch während einer Teilzeitausbildung kann noch ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehen. Dieser dürfte im Allgemeinen problemlos sein, solange es sich um eine Erstausbildung handelt, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Ein solcher Unterhaltsanspruch kann sich ggf. auch gegen den Ehegatten des oder der Auszubildenden richten. Hierzu können Informationen beim Jugendamt (bei Minderjährigkeit) oder bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts eingeholt werden.

Hat der Auszubildende selbst Kinder, könnte ein Unterhaltsanspruch für das Kind gegen den anderen Elternteil des Kindes bestehen. In einem solchen Falle könnte auch ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Ein Unterhaltsvorschuss müsste bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung (Jugendamt) beantragt werden.

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