Personen, die eine Teilzeitberufsausbildung absolvieren, haben grundsätzlich die gleichen Ansprüche auf Sozialleistungen wie Auszubildende in einer Vollzeitausbildung. Neben der unmittelbaren Ausbildungsförderung können in Sonderfällen auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden.

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