Die Ausbildungsvergütung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Regelmäßig liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des Grundfreibetrags (Existenzminimum). Dieser beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 11.604 EUR[1]. [2]

Auch Auszubildende in Teilzeit haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung.[3] Der ausbildende Betrieb darf bei Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit auch die Ausbildungsvergütung entsprechend kürzen. Sachleistungen können in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte[4] auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus.[5]

Geringverdienergrenze beachten

Soweit Auszubildende nicht mehr als 325 EUR monatlich an Vergütungen bekommen, sind sie Geringverdiener. Die Vereinfachungsregelungen für Minijobs[6] gelten für Ausbildungsverhältnisse aber nicht.

ELStAM-Verfahren auch bei Azubis

Auch für (neue) Auszubildende benötigt der Arbeitgeber für den Abruf der ELStAM das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr). Außerdem müssen Auszubildende ihrem Arbeitgeber etwaige steuerliche Freibeträge mitteilen.

[1] I. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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