Kurzbeschreibung

Übersicht über die geltend gemachten Teilzeitansprüche der Arbeitnehmer (inkl. Brückenteilzeit).

Vorbemerkung

Abhängig davon, ob und wann der Arbeitnehmer bereits Teilzeit oder Brückenteilzeit beantragt hat, wie und ggf. aus welchen Gründen der Arbeitgeber über den Antrag entschieden hat, kann der Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneut einen Antrag auf Teilzeit oder Brückenteilzeit geltend machen.

1 Teilzeit gemäß § 8 TzBfG

§ 8 TzBfG begründet in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern einen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Erneuter Antrag

Hat der Arbeitgeber eine Entscheidung getroffen, kann der Arbeitnehmer erst nach Ablauf von 2 Jahren wieder einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen.

2 Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG

§ 9a TzBfG begründet ab dem 1.1.2019 einen Anspruch auf Brückenteilzeit für Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern können einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn pro angefangene 15 Arbeitnehmer bereits mindestens ein Arbeitnehmer Brückenteilzeit vereinbart hat (vgl. zu den Schwellenwerten § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Stichtag für die Berechnung dieser Zumutbarkeitsgrenze ist der Beginn der beantragten Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber hat die voraussichtliche Situation an diesem Tag zu berücksichtigen.

Erneuter Antrag

Frühestens ein Jahr nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit oder Brückenteilzeit) verlangen (§ 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG).

Hat der Arbeitgeber einen Verringerungsantrag wegen betrieblicher Gründe abgelehnt, kann der Arbeitnehmer frühestens nach 2 Jahren eine erneute Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit oder Brückenteilzeit) beantragen (§§ 9a Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 6 TzBfG).

Nach der Ablehnung eines Antrags auf Brückenteilzeit wegen Erreichen der Zumutbarkeitsgrenze bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Arbeitnehmern kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr erneut eine Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit oder Brückenteilzeit) verlangen (§ 9a Abs. 5 Satz 3 TzBfG).

Wichtig

Wichtig

Um richtige Entscheidungen bei neuen Anträgen auf Teilzeitarbeit bzw. Brückenteilzeit zu treffen, ist es wichtig, einen Überblick über die geltend gemachten Teilzeitansprüche zu bewahren.

Mustertext

Anträge auf Teilzeit gem. § 8 TzBfG

Arbeitnehmer[1] Antrag auf Teilzeitarbeit[2] Entscheidung des Arbeitgebers Frühest mögliche erneute Geltendmachung[3] Bemerkungen
Name Vorname Personalnummer vom... ab... Antrag stattgegeben ab......[4] Antrag abgelehnt[5]    
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               

Anträge auf Brückenteilzeit gem. § 9a TzBfG

Arbeitnehmer[6] Antrag auf Teilzeitarbeit[7] Entscheidung des Arbeitgebers Frühest mögliche erneute Geltendmachung[8] Bemerkungen
Name Vorname Personalnummer vom... für die Zeit von... bis... Antrag stattgegeben ab......[9] Antrag abgelehnt[10]    
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
[1] Arbeitnehmer können in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern nach mindestens 6-monatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses ihre Arbeitszeit verringern, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
[2] Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Anschließend sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit erörtern und möglichst Einvernehmen erzielen (§ 8 Abs. 2, 3 TzBfG).
[3] Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat (§ 8 Abs. 6 TzBfG).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung dieser Frist ist der Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG oder der Eintritt der Fiktionswirkung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG.

[4] Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor der...

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