Jeder Arbeitnehmer wird durch die zum allgemeinen Arbeitsschutz zählenden Vorschriften in sozialer Hinsicht (sozialer Arbeitsschutz) und technischer Hinsicht (Sicherheit am Arbeitsplatz) vor gesundheitlichen Gefahren durch die Arbeit geschützt. Zu den Vorschriften gehören das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, das Arbeitszeitgesetz sowie weitere spezialgesetzliche Regelungen aufgrund autonomer Richtlinien, Merkblätter und Einzelanordnungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für den Teilzeitbeschäftigten gelten die Regeln des Arbeitsschutzes in gleicher Weise wie für den Vollzeitbeschäftigten, da das Schutzbedürfnis nicht von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden abhängt.

Bezüglich des Arbeitszeitschutzes ergeben sich ebenfalls keine Unterschiede – so gelten die Bestimmungen über Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten einheitlich für Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte haben also regelmäßig mehr "Luft" als Vollzeit-Arbeitnehmer für zeitliche Mehrleistungen zwischen der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden/Woche bzw. 8 Stunden/Werktag.

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