Entsprechend der Zielsetzung des TzBfG soll auch die Gleichbehandlung aller Beschäftigten beim beruflichen Aufstieg gefördert werden. Nach § 10 TzBfG hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Bildungswünsche anderer voll- oder teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus beruflichen, sozialen oder dringenden betrieblichen Gründen entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nach billigem Ermessen – also nach Abwägung aller betroffenen Belange – entscheiden.

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