Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Diese Tabelle gibt einen Überblick, in welchen Konstellationen dies der Fall ist.

Immer wieder ist die Betriebsgröße von Bedeutung für das Arbeitsrecht (sog. Schwellenwerte). Das BetrVG, das TzBfG, das BEEG, das PflegeZG und die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes machen im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigte keine Unterschiede. Hier gilt der Grundsatz: Jeder Arbeitnehmer zählt gleich (Kopfprinzip). Die Tabelle zeigt die Besonderheiten, wann und mit welcher Messzahl Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt werden.

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