Nach Maßgabe von § 9 TzBfG können teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen individuellen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit haben. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein Organisationsermessen, wie er seinen Betrieb organisiert und in welchem Umfang er einen bestehenden Personalbedarf durch Voll- oder Teilzeitstellen deckt. Der Arbeitgeber ist nicht etwa verpflichtet, vor der Einrichtung von Teilzeitstellen das zusätzliche Arbeitszeitvolumen anteilig auf an einer Arbeitszeiterhöhung interessierte Teilzeitbeschäftigte zu verteilen.[1] Kein freier Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber ein freies Arbeitszeitvolumen zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt.[2] Die Organisationsentscheidung darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 genutzt werden. So müssen etwa arbeitsplatzbezogene Sachgründe (z. B. Arbeitsanfall zu bestimmten Zeiten) für eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers bestehen, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einzurichten.[3]

Beispiele für unzulässige Kriterien bei der Ausübung des Organisationsermessens sind:

  • Angestrebte Verjüngung der Belegschaft durch zusätzliche Teilzeitkräfte[4]
  • Ablehnung der Besetzung einer Vollzeitstelle durch einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit der Begründung, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz geringer vergüten will.[5]

Der Arbeitgeber darf die bevorzugte Berücksichtigung nur aus folgenden Gründen verweigern:

  • Der freie Arbeitsplatz entspricht nicht dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers.
  • Der verlängerungswillige Arbeitnehmer ist nicht mindestens gleich geeignet wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber.
  • Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer stehen der Besetzung entgegen.
  • Es liegen dringende betriebliche Gründe vor, die der Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem interessierten Arbeitnehmer entgegenstehen.

Der Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung ist damit an höhere Voraussetzungen geknüpft als der Anspruch auf unbefristete oder befristete Verringerung der Arbeitszeit nach §§ 8, 9a TzBfG. Er ist "nur" als Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Besetzung entsprechender Arbeitsplätze ausgestaltet. Andererseits gilt § 9 TzBfG für alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer und erfasst alle Arbeitgeber. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 7 und § 9a Abs. 2 enthält § 9 TzBfG keine Klausel zur Privilegierung kleiner und mittelgroßer Unternehmen und sieht auch keine Wartezeit vor. Die Vorschrift gilt auch für befristet Beschäftigte; eine Verlängerung des Arbeitsvertrags kann darüber aber nicht erreicht werden. Die Beweislast für die begründete Ablehnung der bevorzugten Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem an der Erhöhung der Arbeitszeit interessierten Arbeitnehmer liegt beim Arbeitgeber. Dieser ist also im Streitfall verpflichtet darzulegen, dass der Arbeitnehmer nicht ebenso gut geeignet ist wie andere Bewerber.

Ein "entsprechender" Arbeitsplatz ist regelmäßig gegeben, wenn auf diesem die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schuldet. Die ausgeübte und die ausgeschriebene Tätigkeit müssen in der Regel dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Als ein entsprechender Arbeitsplatz gilt auch ein Arbeitsplatz mit höherwertiger Tätigkeit, wenn der Teilzeitbeschäftigte vor der Arbeitszeitverringerung bereits eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat und nur wegen der Teilzeitmöglichkeit auf eine niedrigere Hierarchiestufe gewechselt ist.[6]

Das Anforderungsprofil legt der Arbeitgeber fest. Bezugspunkt ist der zu besetzende Arbeitsplatz. Der Teilzeitbeschäftigte muss diesen ohne weitere Ausbildung übernehmen können, wobei eine Einarbeitungszeit wie bei externen Bewerbern hinzunehmen ist.[7] Ein Konkurrenzproblem zwischen externen Bewerbern und einem internen Teilzeitbeschäftigten stellt sich danach nur bei gleicher Eignung.[8]

 
Praxis-Beispiel

Gründe für Ablehnung eines Verlängerungsantrags

  • Eine freie Stelle soll mit einem Arbeitnehmer besetzt werden, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist.[9]
  • Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer verfügt nicht über die erforderliche Qualifikation. Die fehlende Qualifikation darf jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn diese wegen Betriebsratstätigkeit nicht erworben werden konnte.[10]
  • Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit des befristet Beschäftigten ist dagegen kein dringender betrieblicher ...

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