Begriff

Wenn das Arbeitsentgelt bzw. der Arbeitslohn nicht für den vollen Kalendermonat gezahlt wird, entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum. Teillohnzahlungszeiträume können auftreten bei: Einstellung des Arbeitnehmers im laufenden Monat, Entlassung des Arbeitnehmers im laufenden Monat, unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers, unbezahltem Urlaub, Ablauf der Entgeltfortzahlung bei fortdauernder Krankheit im laufenden Monat oder bei Beginn einer Pflegezeit (Pflegezeitgesetz).

Die Gründe eines Teillohnzahlungszeitraums sind steuerlich ohne Bedeutung. Es stellt sich eher die Frage nach der Höhe des Teilentgelts und nach dessen lohnsteuerlicher und beitragsrechtlicher Behandlung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die gesetzliche Regelung findet sich in § 39b Abs. 2 EStG. Weitergehende Verwaltungsanweisungen sind in R 39b LStR geregelt.

Sozialversicherung: Das Sozialgesetzbuch regelt für den Bereich der Sozialversicherung nicht ausdrücklich die Zeitspannen für Entgeltabrechnungszeiträume. Lediglich § 23 SGB IV legt eine monatliche Fälligkeit der Beiträge fest, sodass von einem monatlichen Lohnabrechnungszeitraum auszugehen ist. Die Beitragsberechnung für Teilzahlungszeiträume ist in § 1 BVV definiert. § 2 BVV bestimmt die Berechnungsvorgänge. Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt bei rückwirkenden Entgelterhöhungen und deren Zuordnung zu Entgeltabrechnungszeiträumen ist im Gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 18.11.1983 dargestellt.

 

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