Begriff

Das Technische Hilfswerk (THW) ist eine staatliche, nicht rechtsfähige Bundesanstalt, die im Wesentlichen Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes wahrnimmt. Es ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat angesiedelt.

Helfer des THW leisten technische Hilfe im Zivilschutz. Sie werden im Auftrag der Bundesregierung im Ausland tätig (z. B. nach Erdbebenkatastrophen) sowie im Inland bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der zuständigen Stellen (z. B. bei Hochwasser, Sturmflut). Sie werden i. d. R. außerhalb der Arbeitszeit für ihre Aufgaben ausgebildet. Das Stichwort erläutert im Wesentlichen den Versicherungsschutz während den THW-Einsätzen bzw. der THW-Ausbildung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Technische Hilfswerk (THWG) – für die Soziale Sicherung der Helfer insbesondere § 3 THWG. Daneben sind u.a. relevant die Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk (THW-MitwV) und die Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland (THW-AuslUFV). Der Unfallversicherungsschutz der ehrenamtlichen Helfer und THW-Beschäftigten ist in § 2 Abs. 1 SGB VII geregelt.

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