Nehmen Helfer an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit teil, sind sie von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber muss das Entgelt in der Höhe weitergewähren, wie es ohne den Dienst beim Technischen Hilfswerk angefallen wäre. Die THW-Helfer werden für die Dauer des Dienstes so gestellt, als übten sie ihre Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber weiterhin aus. Der Arbeitgeber muss neben dem Arbeitsentgelt auch die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und die betriebliche Altersversorgung weiterführen.[1]

Bezieher von Sozialleistungen

Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld) sowie sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.[2]

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