Begriff

Tauschringe sind Organisationen, deren Mitglieder eigene Waren oder Dienstleistungen auf Basis einer Verrechnungseinheit (Punkte o. Ä.) austauschen. Teilnehmer sind Privatpersonen, zunehmend aber auch Gewerbetreibende. Die Verrechnungseinheiten werden bargeldlos auf Guthabenkonten geführt. Angebote und Nachfragen werden durch Listen, Inserate oder persönliche Treffen zueinander geführt. Tauschringe werden regelmäßig in Form eines eingetragenen Vereins betrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Tauschvertrag ist in § 480 BGB geregelt. Dort wird auf die Regelungen des Kaufvertrags (§§ 433 ff. BGB) Bezug genommen. Entstehen im Rahmen eines Tauschrings Arbeitsverhältnisse, richten sich diese nach §§ 611a ff. BGB. Soweit Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird, gelten die Vorschriften des AÜG.

Lohnsteuer: Es gibt keine Sonderregelungen für Tauschringe, deren Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr sowie für die steuerlichen Folgerungen der von Tauschringen beschäftigten Personen. Rechtsgrundlage für die lohnsteuerliche Erfassung von Sachbezügen als Arbeitslohn ist § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 EStG.

Sozialversicherung: Für die Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung siehe § 7 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Entgelt eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der für einen Gewerbebetrieb Aufträge im Rahmen eines Tauschrings ausführt. pflichtig pflichtig

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