Obwohl Tauschpartner nicht generell als Gewerbetreibende anzusehen sind, können sich Betriebe (auch als juristische Personen) an einem Tauschring beteiligen. Dies gilt auch, wenn das Gewerbe schon vor Eintritt in den Tauschring betrieben wurde. In jedem Fall besteht für Gewerbetreibende dabei die Gewerbesteuerpflicht.

 
Achtung

Unternehmen sind auch in einem Tauschring gewerblich tätig

Betriebe können als Mitglieder eines Tauschrings keine steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten umgehen. Bei gewerblichen Leistungen gibt es grundsätzlich keine "Nachbarschaftshilfe" oder "Geringfügigkeit".

Losgelöst von der für den Tauschring geltenden Verrechnungseinheit muss der Betrieb seine Tätigkeit zu marktüblichen Preisen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigen. Die Guthaben auf entsprechenden Verrechnungskonten müssen so umgerechnet und in die Buchhaltung des Betriebs übernommen werden, dass sie in der Region üblichen Marktpreisen entsprechen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge