Da es an einer konkreten gesetzlichen Regelung bzw. einem konkreten Grenzwert in EUR zur genauen Beurteilung im Gewerberecht fehlt, kann hilfsweise auf die Regelungen zur Schwarzarbeit zurückgegriffen werden: Um Schwarzarbeit handelt es sich, wenn ordnungswidrig Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ohne Meldung bei den SV-Trägern oder ohne Gewerbeanmeldung erbracht werden. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gilt nicht für Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe. Das schließt die Anwendung auf Tauschringe jedoch nicht aus, denn bei der Tätigkeit im Rahmen einer Tauschpartnerschaft handelt es sich nicht um Gefälligkeiten. Vielmehr wird eine Gegenleistung nach dem Tauschprinzip erwartet. Auch Nachbarschaftshilfe liegt nicht vor, da die Mitglieder meist gerade nicht in räumlich engen, als nachbarschaftlich geltenden Distanzen wohnen.

Geringes Entgelt ist Indiz für fehlende Nachhaltigkeit

Als "nicht nachhaltig" auf Gewinn ausgerichtet gilt eine Tätigkeit gegen ein geringes Entgelt.[1] Nach den entsprechenden Erlassen der dafür zuständigen Bundesländer wird entsprechend gemeinhin als Indiz für Schwarzarbeit die Geringfügigkeitsgrenze von Minijobs (ab 1.1.2024: 538 EUR[2]) als Maßstab herangezogen. Dementsprechend kann eine gelegentliche Tätigkeit von Mitgliedern eines Tauschrings im Rahmen eines Gegenwerts von bis zu rund 538 EUR monatlich als Bagatelle gelten, die nicht nachhaltig ausgeübt wird. Damit wäre die Mitgliedschaft im Tauschring nicht von Sanktionen wegen Schwarzarbeit bedroht und nicht gewerblich betrieben.

 
Wichtig

Arbeitsrechtliche Verbote beachten

Manche Berufe dürfen nur ausgeübt werden, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sind. Handwerkliche Tätigkeiten setzen z. B. die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Das Anbieten einer so geschützten Handwerkstätigkeit zwischen nichthandwerklichen Tauschpartnern kann einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen, wenn die Tätigkeit über eine rein unterstützende handlangerische Hilfe hinausgeht. Ähnliche Einschränkungen müssen u. a. Steuerberater, Anwälte und Ärzte beachten. Auskünfte geben die entsprechenden standesrechtlichen Organisationen auf Anfrage.

[2] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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