In Tarifverträgen können durch betriebsverfassungsrechtliche Normen Änderungen der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation nur in dem durch § 3 Abs. 1 BetrVG genannten Umfang (Einrichtung bzw. Veränderungen von gesetzlich nicht vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen) vorgenommen werden. Im Einzelnen bestehen folgen Möglichkeiten:

  • Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates
  • Zusammenfassung von Betrieben
  • Bildung von Spartenbetriebsräten
  • andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (z. B. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien, wie z. B. Arbeitsgemeinschaften, die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dient
  • zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

Zur Wirksamkeit von Regelungen über eine alternative betriebsverfassungsrechtliche Organisation müssen alle beteiligten Unternehmen den Tarifvertrag abschließen.[1]

Über die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsmöglichkeiten des § 3 Abs. 1 TVG hinaus lässt das BetrVG noch folgenden Einfluss der Tarifvertragsparteien auf das Betriebsverfassungsrecht zu:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge