In Tarifverträgen können durch betriebsverfassungsrechtliche Normen Änderungen der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation nur in dem durch § 3 Abs. 1 BetrVG genannten Umfang (Einrichtung bzw. Veränderungen von gesetzlich nicht vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen) vorgenommen werden. Im Einzelnen bestehen folgen Möglichkeiten:
- Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates
- Zusammenfassung von Betrieben
- Bildung von Spartenbetriebsräten
- andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (z. B. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien, wie z. B. Arbeitsgemeinschaften, die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dient
- zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
Zur Wirksamkeit von Regelungen über eine alternative betriebsverfassungsrechtliche Organisation müssen alle beteiligten Unternehmen den Tarifvertrag abschließen.[1]
Über die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsmöglichkeiten des § 3 Abs. 1 TVG hinaus lässt das BetrVG noch folgenden Einfluss der Tarifvertragsparteien auf das Betriebsverfassungsrecht zu:
- Abweichende Regelungen zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (§ 38 Abs. 1 BetrVG),
- Zahl der Mitglieder von Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 47 Abs. 4, 55 Abs. 4 BetrVG) bzw. der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 72 Abs. 4 BetrVG),
- Ersetzung der Einigungsstelle durch eine tarifliche Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8 BetrVG),
- Vergütung für Vorsitzenden und Beisitzer der Einigungsstelle (§ 76a Abs. 5 BetrVG),
- Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens (§ 86 BetrVG)
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