Der vorliegende Beitrag stellt die Voraussetzungen für den Abschluss von Tarifverträgen vor. Dabei spielen die formellen Voraussetzungen (Schriftform, Bekanntgabe) eine der Praxis entsprechende geringere Rolle. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt bei den tarifvertragsschließenden Parteien. Aufgrund der besonderen normativen Wirkung von Tarifverträgen und der Befugnis, im Einzelfall von ansonsten zwingenden gesetzlichen Regelungen abzuweichen, kann der Abschluss von Tarifverträgen nicht jedweden Personen oder Organisationen übertragen werden. Nach einer Beschreibung der Ist-Situation der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, stellt der Beitrag im Einzelnen die Anforderungen dar, die Tarifvertragsparteien erfüllten müssen. Dabei steht die Frage der Tariffähigkeit im Mittelpunkt, die aktuell die weitere Entwicklung der deutschen Gewerkschaftslandschaft prägt. Besonderes Augenmerk liegt hier auf der sogenannten sozialen Mächtigkeit, die von Gewerkschaften, nicht aber von Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern verlangt wird.

 

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen

Das geltende Tarifrecht baut auf Art. 9 Abs. 3 GG auf. Ausgefüllt wird diese grundlegende Norm durch die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes. Dieses Gesetz regelt im Wesentlichen die Mindestanforderungen an die Tarifvertragsparteien und legt die Bindungswirkung von Tarifverträgen fest. Die weitere Ausfüllung wurde von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelt. Gerade bei politisch brisanten Themen schweigt der Gesetzgeber und überlässt die Lösung der Rechtsprechung. Ergänzend gelten, insbesondere für schuldrechtliche Fragen, die allgemeinen Vorschriften des BGB.

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