Ebenso wie die Tariffähigkeit ist die Tarifzuständigkeit einer Tarifvertragspartei Voraussetzung für den wirksamen Abschluss von Tarifverträgen, obwohl das TVG diese Voraussetzungen nicht ausdrücklich nennt.

Definition:

Die Tarifzuständigkeit ist die Fähigkeit eines tariffähigen Verbandes, Tarifverträge für einen bestimmten tariflichen Geltungsbereich abzuschließen.

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkoalitionen legen eigenverantwortlich im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts fest, für welchen Kreis von Arbeitsverhältnissen sie Tarifverträge abschließen wollen. So steht es grundsätzlich in ihrer freien Entscheidung, für welches geografische Gebiet und für welche Art von Arbeitsverhältnissen sie zuständig sein wollen. Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes ergibt sich regelmäßig aus seiner Satzung. Die dort genannte Tarifzuständigkeit bildet den äußersten Rahmen, für den die Vereinigung wirksam Tarifverträge abschließen kann. Der Geltungsbereich eines Tarifvertrages kann nicht außerhalb der Tarifzuständigkeit des abschließenden Verbandes liegen.

Nach der maßgeblichen Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), die insoweit von seinen Mitgliedsgewerkschaften übernommen wird, sind Überschneidungen in der Tarifzuständigkeit durch ein Schiedsverfahren verbindlich zu entscheiden. Insoweit gilt der Grundsatz "Ein Betrieb, eine Gewerkschaft".[1] Außerhalb des DGB gilt dieses Prinzip nicht, weshalb es auch zunehmenden zu konkurrierenden Gewerkschaften kommt[2]

 

Tarifzuständigkeit gemäß Satzung

Die fehlende satzungsmäßige Tarifzuständigkeit wird nicht durch ein rein tatsächliches Tätigwerden außerhalb des dort festgelegten Bereichs ersetzt.[3] Fehlt die Tarifzuständigkeit bei Abschluss des Tarifvertrages, so ist dieser unwirksam.[4]

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