Erforderlich ist weiterhin die Unabhängigkeit des Verbandes in seiner Gesamtstruktur vom jeweiligen sozialen Gegenspieler.[1] Die Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler wird regelmäßig bei finanziellen Leistungen der Arbeitgeberseite an Gewerkschaften bzw. Gewerkschaftseinrichtungen berührt. In Betracht kommen insbesondere die Zahlung von Honoraren an die gewerkschaftlichen Beisitzer der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG[2], die Erstattung von Kosten für Betriebsratsmitglieder auf gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 bzw. 7 BetrVG[3] oder die Kostentragung nach § 40 BetrVG für Literatur aus Gewerkschaftsverlagen.[4] Die Gerichte haben aber bisher den Zufluss von Finanzmitteln der Arbeitgeber nicht als so erheblich angesehen, dass hierdurch das Gewerkschaftshandeln in einem unzulässigen Maß beeinflusst werden könnte. Dies gilt jedoch nur solange, wie es sich nicht um wesentliche finanzielle Zuwendungen handelt. Sobald die Finanzierungsgrundlage der Organisation im Wesentlichen die Zuwendungen des Arbeitgebers anstatt die Mitgliedsbeiträge ist, kann keine Gegnerunabhängigkeit mehr angenommen werden. Der Arbeitgeber könnte durch die Einstellung der Zahlungen Einfluss auf die Willensbildung der Arbeitnehmerorganisation nehmen. Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei Fortzahlung der Vergütung für die Gewerkschaftsarbeit frei, muss dies noch nicht die Gegenunabhängigkeit gefährden, wenn die Gewerkschaft aufgrund der Beiträge von ca. 6.000 Mitgliedern die Vergütung ohnehin auch selbst zahlen könnte.[5]

Zweifel hat das BAG an der Gegnerfreiheit und damit der Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger (ZDS).[6] Wechseln Mitglieder in die Selbstständigkeit, verbleiben sie nach der Satzung des ZDS automatisch als Fördermitglieder im Verband, müssen einen Mitgliedsbeitrag zahlen und haben Einfluss auf die Organisation und die Entwicklungen des Verbands. Ob die Tariffähigkeit tatsächlich fehlt, wird in einem getrennten Verfahren entschieden, das noch rechtshängig ist.

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