Begriff

Kann der prüfende Rentenversicherungsträger die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht personenbezogen berechnen, darf er die Beiträge ohne individuelle Zuordnung auf die einzelnen Arbeitnehmer festsetzen. Es handelt sich dabei um einen Summenbeitragsbescheid. Dieser erfolgt auf der Basis der insgesamt gezahlten Arbeitsentgelte (Lohn- und Gehaltssumme).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Möglichkeit des Erlasses eines Summenbeitragsbescheides ist in § 28f Abs. 2 SGB IV geregelt. § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V bestimmt die Festlegung der Regeln über die Krankenkassenzuständigkeit durch den GKV-Spitzenverband bei Nicht-Vorliegen einer letzten Krankenkasse.

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