Wenn die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, sind sie zu schätzen. Dabei sind ortsübliche Maßstäbe zu berücksichtigen (z. B. ortsüblicher Tariflohn, tarifliche Arbeitszeit). Die Schätzung kann sich auch am Umsatz des Arbeitgebers orientieren.

Summenbeitragsbescheid für gemeldete Arbeitnehmer

Bezieht sich ein Summenbeitragsbescheid auf Arbeitsentgelte gemeldeter Arbeitnehmer, ist eine Quotierung der beim Arbeitgeber vertretenen Krankenkassen vorzunehmen. Hierbei ist auf die vom Summenbeitragsbescheid erfassten Kalenderjahre Bezug zu nehmen. Die nachzufordernden Beiträge zur Sozialversicherung sind nicht geschäftsstellenbezogen auf die einzelnen Krankenkassen aufzuteilen. Die Beiträge der gesamten Nachforderungssumme werden ausschließlich durch die Einzugsstelle eingezogen, die anhand der Zuweisung analog nicht gemeldeter Arbeitnehmer zuständig ist.

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