Begriff

Die stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erleichtert arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, in das aktive Erwerbsleben zurückzukehren. Dies geschieht durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung. Der Arbeitnehmer ist während der Wiedereingliederung arbeitsunfähig. Unterhaltssichernde Leistungen zahlt die Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht während dieser Zeit nicht, kann aber im Stufenplan vereinbart werden. Die Wiedereingliederung kann von der Krankenkasse angeregt werden. Die Maßnahme wird durch den Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchgeführt. Darüber ist mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen. Für unterhaltssichernde Leistungen ist vorrangig der Rentenversicherungsträger zuständig. Daraus kann sich ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse ergeben. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind auf das Kranken- oder Übergangsgeld anzurechnen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtige Rechtsprechung ist u. a. zum Ruhen der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederung ergangen (BAG, Urteil v. 19.4.1994, 9 AZR 462/92). Die Vereinbarung über die stufenweise Wiedereingliederung ist ein Vertrag eigener Art (BAG, Urteil v. 29.1.1992, 5 AZR 37/91).

Sozialversicherung: Eine Verpflichtung aller Rehabilitationsträger, die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu fördern, regelt § 44 SGB IX. Eine spezielle Vorschrift für die Krankenversicherung enthält § 74 SGB V. Kranken- und Rentenversicherung haben die Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 44 i. V. m. § 71 Abs. 5 SGB IX vereinbart.

Vertragsarzt, Arbeitgeber, Betriebsarzt, Krankenkasse und Medizinischer Dienst (MD) werden durch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung zur Zusammenarbeit verpflichtet (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grenzt die Zuständigkeit verschiedener Sozialversicherungsträger ab (BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R).

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