Sachverhalt[1] KV und PV ALV und RV UV[2] Insolvenzgeld-
umlage
U1/U2[3]
Beschäftigung bis zu 20 Std./Woche[4] Während der Vorlesungszeit Entgelt bis 538 EUR[5] frei

KV: Minijob-Pauschalbeiträge[6]

PV: Keine Beiträge
ALV: frei
RV: pflichtig[7]
ALV: keine Beiträge
RV: Minijob-Pflichtbeiträge[8]
ja ja ja
Entgelt über 538 EUR frei Keine Beiträge durch den Arbeitgeber ALV: frei
RV: pflichtig[9]
ALV: keine Beiträge
RV: Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich beachten
ja ja ja
Während der Semesterferien[10] Entgelt bis 538 EUR[11] frei KV: Minijob-Pauschalbeiträge[12]
PV: Keine Beiträge
ALV: frei
RV: pflichtig[13]
ALV: keine Beiträge
RV: Minijob-Pflichtbeiträge[14]
ja ja ja
Entgelt über 538 EUR frei[15] Keine Beiträge durch den Arbeitgeber ALV: frei[16]
RV: pflichtig
ALV: keine Beiträge
RV: Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich beachten
ja ja ja
Beschäftigung über 20 Std./Woche Während der Vorlesungszeit Entgelt bis 538 EUR[17] frei KV: Minijob- Pauschalbeiträge [18]
PV: Keine Beiträge
ALV: frei
RV: pflichtig[19]
ALV: keine Beiträge
RV: Minijob-Pflichtbeiträge[20]
ja ja ja
Entgelt über 538 EUR pflichtig Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich beachten pflichtig[21] Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich beachten ja ja ja
Während der Semesterferien[22] Entgelt bis 538 EUR frei KV: Minijob- Pauschalbeiträge [23]
PV: Keine Beiträge
ALV: frei
RV: pflichtig[24]
ALV: keine Beiträge
RV: Minijob- Pflichtbeiträge[25]
ja ja ja
Entgelt über 538 EUR frei[26] Keine Beiträge durch den Arbeitgeber ALV: frei[27]
RV: pflichtig
ALV: keine Beiträge
RV: Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich beachten
ja ja ja
[1] Sonderfälle wie Fortsetzung einer bereits vor dem Studium bestehenden Beschäftigung o. ä. werden hier nicht dargestellt.
[2] Zur Unfallversicherung ist Entgelt grundsätzlich beitragspflichtig.
[3] Bezieht sich auf die Umlagepflicht der Vergütung, nicht auf die Zählung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Teilnahme an der U1.
[4] Auch, wenn mehr als 20 Std./Woche gearbeitet wird, aber in den Abend- oder Nachtstunden oder an den Wochenenden und insgesamt nicht mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres.
[5] Unter Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindestlohns von 12,41 EUR/Std. zugrunde.
[6] Die Pauschalbeiträge von 13 % des Arbeitsentgelts sind nur zu zahlen, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist.
[7] Der Arbeitnehmer kann sich von der RV-Pflicht befreien lassen.
[8] Beitragsanteile: 15 % Arbeitgeber und 3,6 % Arbeitnehmer. Im Falle der Befreiung zahlt nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 15 %.
[9] In der Rentenversicherung erfolgt die versicherungsrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen. Eine Beschäftigung während des Studiums ist danach grundsätzlich versicherungspflichtig.
[10] Wenn Prüfung ergeben hat, dass keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegt.
[11] Unter Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindestlohns von 12,41 EUR/Std. zugrunde.
[12] Die Pauschalbeiträge von 13 % des Arbeitsentgelts sind nur zu zahlen, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist.
[13] Der Arbeitnehmer kann sich von der RV-Pflicht befreien lassen.
[14] Beitragsanteile: 15 % Arbeitgeber und 3,6 % Arbeitnehmer. Im Falle der Befreiung zahlt nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 15 %.
[15] Die Studenteneigenschaft und damit die Versicherungsfreiheit in der KV-, PV- und ALV bestehen, wenn der Student im Laufe des Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.
[16] Die Studenteneigenschaft und damit die Versicherungsfreiheit in der KV-, PV- und ALV bestehen, wenn der Student im Laufe des Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.
[17] Kann nur Beschäftigungen betreffen, für die der gesetzliche Mindestlohn nicht gilt.
[18] Die Pauschalbeiträge von 13 % des Arbeitsentgelts sind nur zu zahlen, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist.
[19] Der Arbeitnehmer kann sich von der RV-Pflicht befreien lassen.
[20] Beitragsanteile: 15 % Arbeitgeber und 3,6 % Arbeitnehmer. Im Falle der Befreiung zahlt nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 15 %.
[21] In der Rentenversicherung erfolgt die versicherungsrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen. Eine Beschäftigung während des Studiums ist danach grundsätzlich versicherungspflichtig.
[22] Wenn Prüfung ergeben hat, dass keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegt.
[23] Die Pauschalbeiträge von 13 % des Arbeitsentgelts sind nur zu zahlen, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist.
[24] Der Arbeitnehmer kann sich von der RV-Pflicht befreien lassen.
[25] Beitragsanteile: 15 % Arbeitgeber und 3,6 % Arbeitnehmer. Im Falle der Befreiung zahlt nur der Arbeitgebe...

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