Der Arbeitsvertrag mit einem Studenten wird oftmals befristet abgeschlossen. Sofern nicht eine zeitliche Befristung innerhalb der Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG von bis zu 2 Jahren vorliegt, ist der Studentenstatus möglicher Anknüpfungspunkt für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG: Als Sachgrund in der Person des Arbeitnehmers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG kommen bei einem Studenten die Belastung während des Vorlesungsbetriebs und generell die Erfordernisse des Studiums in Betracht.[1] Allerdings kann eine flexible Gestaltung des Arbeitsverhältnisses mit Rücksicht auf diese Erfordernisse den sachlichen Grund entwerten und zur Unwirksamkeit der Befristung führen.[2] Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG ist die Befristung im Anschluss an ein Studium zum Übergang in eine Anschlussbeschäftigung möglich. Ein bereits mit einem Studenten bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis kann so jedoch nicht nachträglich befristet werden. Die Befristung mit studentischen Hilfskräften im Hochschulbereich ist für die Dauer von 4 Jahren zulässig.[3]

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