Überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden, scheidet die Werkstudentenregelung grundsätzlich aus. Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Eine Ausnahme gibt es für das zeitlich befristete Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Arbeitseinsätze

  • am Wochenende,
  • in den Abend- und Nachtstunden oder
  • während der Semesterferien

an insgesamt höchstens 26 Wochen (182 Kalendertage) im Laufe eines Jahres. Das hierbei maßgebliche Zeitjahr (nicht Kalenderjahr) endet mit dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung. Angerechnet werden innerhalb dieses Zeitraums alle Beschäftigungszeiträume mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Befristete Beschäftigung mit wöchentlicher Arbeitszeit über 20 Stunden

 
Beschäftigung des Studenten vom: 1.4.2024 bis 15.9.2024
Wöchentliche Arbeitszeit: 24 Stunden, davon 6 Stunden am Wochenende
Monatliches Arbeitsentgelt: 1.387 EUR
Vorbeschäftigungen im letzten Jahr:

1.11.2023 bis 30.11.2023 / 17 Stunden/Woche

10.9.2023 bis 20.9.2023 / 22 Stunden/Woche

1. Prüfschritt "Kurzfristigkeit"

Die Beschäftigung ist auf 5 ½ Monate befristet. Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da sie im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreitet.

2. Prüfschritt "geringfügig entlohnte Beschäftigung"

Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt 1.387 EUR im Monat. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nicht vor, da das Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 538 EUR überschreitet.

3. Prüfschritt "Werkstudent"

Die anrechenbaren Beschäftigungszeiten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden innerhalb des Jahreszeitraums vom 15.9.2024 bis zum 16.9.2023: 1.4.2024 bis 15.9.2024 (= 168 Kalendertage) und 10.9.2023 bis 20.9.2023 (= 11 Kalendertage) betragen insgesamt 179 Kalendertage, also nicht mehr als 182 Kalendertage. Die Vorbeschäftigung vom 1.11.2023 bis 30.11.2023 bleibt unberücksichtigt, da ihre Wochenarbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrug.

Ergebnis: Auf die zu beurteilende Beschäftigung ist die Werkstudentenregelung anzuwenden. Damit ist der Arbeitnehmer in seiner Beschäftigung vom 1.4.2024 bis 15.9.2024 versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

2.2.1 Unbefristete Studentenjobs

Unbefristete Beschäftigungen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden sind von der Werkstudentenregelung selbst dann ausgenommen, wenn die Arbeitseinsätze oberhalb der 20 Stunden-Grenze am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien stattfinden. Denn bei unbefristeten Beschäftigungen wird die zulässige Höchstdauer von 26 Wochen pro Jahr überschritten.

2.2.2 Befristete Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit auf über 20 Stunden

Das Werkstudentenprivileg kann bestehen bleiben, soweit im Rahmen einer unbefristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden

  • für eine im Voraus befristete Zeit der Beschäftigungsumfang auf mehr als 20 Wochenstunden
  • ausschließlich durch Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden sowie während der Semesterferien

überschritten wird.

Das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze muss im Voraus befristet sein. Ferner darf der Student im Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt sein. Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom Ende des "Überschreitungszeitraums" ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind in diesem Zeitraum alle Beschäftigungszeiten, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.

Eine zulässige befristete Ausweitung der Wochenarbeitszeit auf mehr als 20 Stunden, kann sowohl im Rahmen der laufenden Beschäftigung als auch durch eine (befristete) Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen.

 
Wichtig

Nachweisführung durch Arbeitgeber

Der das Werkstudentenprivileg anwendende Arbeitgeber muss den Nachweis führen, dass Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs – trotz des befristeten Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze – (fort-)besteht. Um im Rahmen einer Betriebsprüfung zu bestehen, muss der Arbeitgeber die Prüfung daher sorgfältig und für Dritte nachvollziehbar vornehmen.

Soll sich das zeitweise bzw. befristete Überschreiten der 20-Stunden-Grenze in gewisser Regelmäßigkeit wiederholen, ist von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden auszugehen. In diesem Fall ist die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch eine Nebenbeschäftigung

Ein Student arbeitet

  • unbefristet bei Arbeitgeber A von montags bis freitags tagsüber an 18 Stunden/Woche, monatliches Arbeitsentgelt 1.200 EUR und
  • befristet vom 1.8.2024 bis 31.8.2024 b...

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