Personen, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, unterliegen grundsätzlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die von Studenten ausgeübten Beschäftigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen allerdings in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn die Zeit und Arbeitskraft der Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen wird das sog. "Werkstudentenprivileg" angewendet. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten sollte grundsätzlich zunächst ermittelt werden, in welcher Weise die Beschäftigung ausgeübt wird:

  • Unbefristet geringfügig entlohnt,
  • zeitlich begrenzt[1] oder
  • unbefristet bis zu 20 Stunden wöchentlich.
 
Praxis-Tipp

Prüfreihenfolge berücksichtigen

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs ist durchaus kompliziert, da verschiedene versicherungsrechtliche Regelungen berücksichtigt werden müssen. Etwas einfacher wird die Bewertung, wenn die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben in einer bestimmten Reihenfolge durchgeprüft werden.[2]

Für Studenten in dualen Studiengängen gelten ebenfalls besondere Regelungen.

1.1 Ordentlich Studierende

Die Anwendung der besonderen Vorschriften zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für die beschäftigten Studenten setzt die Zugehörigkeit zum Personenkreis der "ordentlich Studierenden"[1] voraus.

[1]

S. Studenten.

1.2 Unbefristete Beschäftigung

Dauerbeschäftigungen von Studenten sind in vielen Fällen versicherungsfrei und haben somit keine Versicherung als Arbeitnehmer zur Folge. Insbesondere in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung existieren weitreichende Sonderregelungen.

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