Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit ist auch noch bei solchen Beschäftigungen grundsätzlich anzunehmen, die ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden innerhalb eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ausgeübt werden. In der Rentenversicherung ist der Student in einer nicht kurzfristigen Beschäftigung versicherungspflichtig als Arbeitnehmer.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigung über 20 Std./Woche, aber innerhalb der Semesterferien

Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus:

 
Semesterferien: 15.8.–30.9.  
Beschäftigung vom: 1.9.–30.9.  
Wöchentliche Arbeitszeit: 25 Stunden  
Vorbeschäftigung (30 Std./Woche) vom: 1.1.–15.4.  

Ergebnis: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da zusammen mit der im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigung vom 1.1. bis 15.4. die Grenze von 90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen überschritten wird. Es besteht somit ab 1.9. Rentenversicherungspflicht.

Die zu beurteilende Beschäftigung (30 Kalendertage) wird – befristet – in den Semesterferien zusammen mit der Vorbeschäftigung (105 Kalendertage) innerhalb des Jahreszeitraums vom 30.9. bis 1.10. des Vorjahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ausgeübt. Daher liegt ab 1.9. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Werkstudentenregelung vor.

2.5.1 Beschäftigung nicht ausschließlich in den Semesterferien

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, liegt für diese Zeit Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs vor, sofern im Laufe des Jahres solche Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden insgesamt nicht mehr als 26 Wochen ausmachen. Diese Versicherungsfreiheit endet, sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert; nur bei zeitlichen Überschreitungen von bis zu 2 Wochen bleibt das Werkstudentenprivileg erhalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung einer Beschäftigung

Ein Student übt ab 1.12. eine im Voraus auf 3 Monate befristete Beschäftigung aus. Er gibt an, keine Vorbeschäftigungen ausgeübt zu haben.

 
Semesterferien 1.7.–15.10.
15.2.–10.4.
 
Dauer der Beschäftigung 1.12.–28.2.  
Verlängerung der Beschäftigung durch Vereinbarung vom 15.1. bis zum 31.5.  
Wöchentliche Arbeitszeit (keine Arbeitszeiten am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden) 25 Stunden  

Ergebnis: Die am 1.12. aufgenommene Beschäftigung ist zunächst kurzfristig und daher versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Vom 15.1. an besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, da ab diesem Tag erkennbar ist, dass die Beschäftigung länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage andauern wird und folglich nicht mehr kurzfristig ist. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tritt ab dem 15.1. ebenfalls Versicherungspflicht ein, da der Student länger als 2 Wochen über die Semesterferien hinaus mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt sein wird und damit Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ausscheidet. Aus diesem Grund besteht die Versicherungspflicht auch nach Beginn der Semesterferien am 15.2. fort.

Befristeter Studentenjob (animiertes Video)

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