Begriff

Als Steuerübernahme bezeichnet man einen Vorgang in der Entgeltabrechnung, bei dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Nettolohnzahlung oder einen geldwerten Vorteil netto gewähren möchte. Dabei wird der Bruttobetrag so kalkuliert, dass der beabsichtigte Nettowert auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen ist (Nettolohn-Hochrechnung).

Die Steuerübernahme ist ein geldwerter Vorteil und unterliegt sowohl der Lohnsteuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Die Steuerübernahme tritt häufig bei der Gewährung von Belohnungen oder bei Geschenken auf. Der Arbeitgeber möchte vermeiden, dass dem Arbeitnehmer durch das Geschenk bzw. die Belohnung gesetzliche Abzüge entstehen. Eine in der Regel günstigere Variante der Steuerübernahme ist die Pauschalierung gemäß § 37b EStG. Das Anwendungsspektrum ist hierbei jedoch auf Sachzuwendungen begrenzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Dementsprechend ist jeweils der Bruttolohn zu versteuern.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich grundsätzlich aus § 14 Abs. 1 SGB IV, bei einer Nettolohnvereinbarung ist § 14 Abs. 2 SGB IV anzuwenden. Beitragspflichtig ist dementsprechend das Bruttoentgelt.

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