(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus

 

1.

selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,

 

2.

zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft[1] [Bis 31.07.2022: Steuerberatungsgesellschaft],

 

3.

Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.

 

(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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