Wurde es in der Vergangenheit bei der Meldung versäumt, das Statuskennzeichen anzugeben oder sind die Vertragsparteien fälschlicherweise von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen, so werden diese Fälle eventuell erst bei einer späteren Betriebsprüfung aufgegriffen. Hierbei können dann erhebliche Beitragsnachforderungen für den Arbeitgeber fällig werden. Es sollte bei geschäftsführenden Gesellschaftern und beschäftigten Angehörigen des Unternehmers zur Rechtssicherheit immer das entsprechende Statuskennzeichen in der Meldung gesetzt werden.
Angabe des Statuskennzeichens verpflichtend
Diese Kennzeichnung zählt zu den gesetzlichen Meldepflichten und eine vorsätzliche Nichtmeldung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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