Als Einzugsstelle gelten die gesetzliche Krankenkasse oder die Minijob-Zentrale. Das optionale Statusfeststellungsverfahren bei der Einzugsstelle können nicht nur die direkten Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer beantragen, hier können auch der zuständige Rentenversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit ein Statusfeststellungsverfahren erwirken.

 
Achtung

Keine Bindung an Entscheidung der Einzugsstelle

An der Entscheidung der Einzugsstelle ist jedoch die Arbeitslosenversicherung im Hinblick auf eine Leistungsgewährung nicht zwingend gebunden. Beantragte also ein Arbeitnehmer das optionale Statusfeststellungsverfahren bei der Einzugsstelle, kann dieses Ergebnis seitens der Arbeitslosenversicherung infrage gestellt werden, insbesondere wenn diese Leistungen gewähren soll.

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